Stets mehr Krankenkassen bieten es ihren Mitgliedern an, im Bedarfsfalle einer Diät bestimmte Maßnahmen zu erstatten. Bei gesetzlichen Krankenversicherungen gilt: Das Fünfte Sozialgesetzbuch übernimmt einerseits laut § 20 Absatz 1 Behandlungen, andererseits auch gemäß § 43 Absatz 2 Einzeltherapien und andere Möglichkeiten.
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